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   FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2009 - 3 K 462/09   

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FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2009 - 3 K 462/09 (https://dejure.org/2009,34186)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.08.2009 - 3 K 462/09 (https://dejure.org/2009,34186)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. August 2009 - 3 K 462/09 (https://dejure.org/2009,34186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis bzgl. einer Klage auf Kostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch - Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.08.2009 - 3 K 462/09
    Unter dem 26. November 2008 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich, er rechne mit Ansprüchen gegen Dr. Z. auf Haftung für Umsatzsteuer der GbR Einkaufscenter R. für 1995 i.H.v. EUR 10.528,83 gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 K 1528/05 i.H.v. EUR 8.698,24, den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 16. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 443, 82, den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 V 486/06 i.H.v. EUR 1.320,86 und den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 21. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 65, 91 auf.
  • VG Frankfurt/Oder, 05.09.2012 - 3 K 456/09

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags; Bestimmung der räumlichen Ausdehnung einer

    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Geschäftsbetrieb der Pflasterkasse wird auf die hierzu von der Beklagten in Beiakte 32 zum Verfahren VG 3 K 462/09 vorgelegten Unterlagen verwiesen.

    Der Ausbauzustand aller Straßen im xxx wurde metergenau festgehalten; hinsichtlich der Einzelheiten der damals getroffenen Feststellungen wird auf die tabellarische Übersicht in der Beiakte 27 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 302 ff. verwiesen.

    Einen Überblick über den Ausgangszustand der Straßen im xxx gibt der "Lageplan - Bestand" vom 25. Januar 1997 (Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 141 - Einleger 18).

    Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 28. September 2011 alle bei der Beklagten vorliegenden historischen Unterlagen angefordert, die diese im Verfahren VG 3 K 462/09 in mehr als 30 Ordnern Beiakten zur Gerichtsakte gereicht hat.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beiakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren VG 3 K 462/09 Bezug genommen, die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidung der Kammer waren.

    In diesem Plan werden die Straßen mit römischen Ziffern bezeichnet; die spätere xxx wird als "Straße xxx" aufgeführt (vgl. den Parzellierungs-Entwurf, Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Klarsichthülle 1).

    Hinzu kommt, dass in dem ebenfalls aktenkundigen "Antrag des Magistrates der Stadt Strausberg auf Gewährung von Zuschüssen aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge" vom 5. Juli 1921 Gelder für die "Neuanlage der Straßen xxx, xxx und xxx" beantragt werden, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass diese Straßen (also auch die xxx) vor dem Jahr 1921 nicht angelegt waren (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 175).

    Dass es sich insoweit nicht nur um eine "auf dem Papier" bestehende planerische Festsetzung handelte, sondern die Anbaubestimmung auch tatsächlich auf der gesamten Länge bestand, wird bestätigt durch den bekannten Parzellierungsplan und die tatsächlich erfolgte Parzellierung und Bebauung von Wohngrundstücken, nicht nur im Bereich der heutigen xxx, sondern im gesamten Bereich der ehemaligen xxx mit Ausnahme der Freileitungstrasse (vgl. zum Beispiel die Grundstückskaufverträge aus den Jahren 1940 bis 1942 für die Grundstücke mit der heutigen Anschrift xxx19, 23 und 33 in der Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seiten 247 ff.).

    im Bereich der Anbindung an die heutige xxx (früher xxx) mit einer beschädigten bituminösen Fahrbahnbefestigung und anschließender Schotterbefestigung ausgestattet, querte die Freileitungstrasse mit einem unbefestigten Bereich und verfügte anschließend bis zur Einmündung der heutigen xxx über eine Fahrbahn aus einer ungebundenen Schottertragschicht, unter der altes Ziegelpflaster zu erkennen war (vgl. Lichtbilder und verbale Beschreibung in der Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seiten 63 ff.);.

    in dem Bereich der heutigen xxx ungebunden befestigt; nur die letzte Teilstrecke von 185 m Länge bis zur xxx war auf einer Breite von 5 m mit Granitpflaster und beiderseitigem Granithochbord befestigt (vgl. Lichtbilder und verbale Beschreibung in der Beiakte 33 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seiten 77 ff.).

    Diese Angaben werden in dem "Lageplan - Bestand" vom 25. Januar 1997 übersichtlich dargestellt (Beiakte 33 zu VG 3 K 462/09, Seite 141), durch Lichtbilder vom 20. August 1996 belegt (Beiakte 33 zu VG 3 K 462/09, dort Seiten 63 ff. und 78) und im wesentlichen durch die Feststellungen im Zuge der Erstellung des Straßenkatasters von 1993-1995 bestätigt.

    Danach war der heute zur xxx gehörende Bereich der xxx (Länge: 389 m) auf 194 m mit Granitpflaster versehen, danach folgte "Sand" (Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Seite 303) und der heute der xxx zugeordnete Teil der xxx wies auf ca. 185 m eine ungebundene Schotterbefestigung auf, bestand auf den folgenden 530 m aus "Sand", gefolgt von 30 m einer "bituminösen Oberfläche" (Beiakte 27 zu VG 3 K 462/09, Seite 303).

    Dass die Befestigung mit Ziegelpflaster - ausgehend von der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden Betrachtung des gesamten Gemeindegebiets - nicht ortsüblich war, zeigt auch die Tatsache, dass die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über den Zustand aller Straßen im Stadtgebiet Anfang der 1990er Jahre zeigen, dass keine andere Straße im Stadtgebiet außerhalb des xxx - auch keine andere Anliegerstraße mit vergleichbarer Verkehrsfunktion - mit Ziegelpflaster versehen war (vgl. die detaillierten Angaben zum Zustand aller Straßen im Gemeindegebiet in dem von 1993 bis 1995 erstellten Straßenkataster, Beiakten 5 bis 26 zum Verfahren VG 3 K 462/09).

    Diese Dokumente zeigen beispielhaft, dass in Preußischer Zeit bis zum Ersten Weltkrieg auf die Schüttung des Planums gleich die Pflasterung folgte (vgl. das Schreiben an den Magistrat der Stadt Strausberg vom 07. November 1905, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 125 ff.) und die gepflasterten Straßen sodann an die Gemeinde Strausberg aufgelassen wurden (Schreiben an den Magistrat der Stadt Strausberg vom 16. Juni 1910, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 157).

    Dass in den Jahren bis zum Ersten Weltkrieg regelmäßig die Pflasterung zur Herstellung einer Straße gehörte, zeigen auch die Bestimmungen der Ortsstatute, die grundsätzlich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichteten, insbesondere die Kosten der Pflasterung zu ersetzen (vgl. z.B. § 4 des Ortsstatutes betreffend die Anlegung und Bebauung von Straßen und Plätzen im Gemeindebezirk Strausberg vom 18. Juni 1892, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 123).

    Zwar gibt es schriftliche Belege dafür, dass nach dem Ersten Weltkrieg aufgrund fehlender Mittel die Pflasterung neu angelegter Straßen nicht mehr in jedem Fall sofort durchgeführt werden konnte und deshalb neue Straßen zunehmend provisorisch angelegt wurden (Erhebung des Ministers für Volkswohlfahrt: "der Ausbau der Wege und Straßen in den neuen Siedlungen muss im Hinblick auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse heute nach ganz anderen Grundsätzen erfolgen als in der Vorkriegszeit.", Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 172).

    Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Beschlüsse des Stadtparlamentes zeigen jedoch, dass auch in den Jahren nach 1920 Straßen nach Möglichkeit weiterhin gepflastert oder asphaltiert wurden, während die Befestigung mit Schlacke als kurzlebig angesehen wurde (vgl. z.B. die Dokumente in Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 55, 66, 84, 113 und 215).

    Die für die endgültige Fertigstellung der Straßen erforderlichen Mittel mussten die Erwerber im Gegenzug durch Zahlung monatlicher Raten in eine Straßenbaukasse bzw. Pflasterkasse bei der Städtischen Sparkasse ansparen (vgl. z.B. die Dokumente in der Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 93, 95, 217 und Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 40).

    Dass diese Praxis gerade auch im Gebiet des heutigen xxx Anwendung fand, zeigen die "Richtlinien der Stadt Strausberg betreffend die Errichtung einer Straßenbaukasse" für das Eckardstein"sche Gelände vom 15. März 1932 (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 7 ff.) und die entsprechenden Bestimmungen in den vorgedruckten Kaufvertragsformularen der "Stadt Strausberg Grundstücks-Verkaufsgesellschaft mbH" (dort § 4 I. Buchst. c, vgl. z.B. den Kaufvertrag über das Grundstück xxx vom 29. März 1932, Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 251).

    Denn nach der damaligen Praxis bildete die Erteilung der in den Ortsstatuten vorgesehenen Ausnahmen vom Bauverbot vor der Fertigstellung der Erschließungsstraßen für Mitglieder einer Pflasterkasse die Regel (auf Seite 3 der Richtlinien der Stadt Strausberg betr. die Einrichtung einer Straßenbaukasse hieß es: "Die Stadt verpflichtet sich, jedem Mitglied der Straßenbaukasse das seinen Verpflichtungen ... nachgekommen ist, auf Antrag die Ausnahme vom ortstatutarischen Bauverbot zu erteilen...", Beiakte 32 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Blatt 10).

    Ferner ergibt sich aus einem Bericht des Bürgermeisters der Stadt Strausberg über eine von der Stadt organisierte Veranstaltung zur "Siedlungsfrage" vom Juni 1930, dass die Stadt jedenfalls in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass gerade auch die Straßen im Gebiet des heutigen xxx nur vorläufig festgelegt und zum Teil in einen befahrbaren Zustand versetzt worden waren (vgl. den Bericht vom Juni 1930, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 207).

    Denn in diesem Zeitpunkt erstellte der Bürgermeister ein "Verzeichnis der im Strausberger Stadtbezirk angelegten Straßen und die Art ihrer Befestigung", in dem er die Straßen im Gebiet des heutigen xxx - mit Ausnahme eines gepflasterten Teiles der damaligen xxx - allesamt als "im Planum befestigt" bezeichnete (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 229).

    Dass der Begriff "Planum" auch vor 1945 von dem Magistrat der Stadt Strausberg in diesem Sinn verstanden wurde, lässt sich mit verschiedenen historischen Dokumenten belegen (Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seiten 3, 9, 76, 125, 213 f.).

    Dies zeigt auch ein Schreiben des "Grundbesitzervereins Strausberg-Neustadt" vom 23. Juli 1934, in dem die Siedler einen Antrag auf Reduzierung der monatlichen Pflasterkassenbeiträge damit begründeten, dass bei der heutigen schlechten Finanzlage der Stadt und der einzelnen Anlieger die Pflasterung der Straßen in absehbarer Zeit nicht erfolgen werde (vgl. das Schreiben vom 23. Juli 1934, Beiakte 31 zu VG 3 K 462/09, Seite 165).

    So gibt es u.a. Kaufverträge aus den Jahren 1937, 1938, 1940, 1941 und 1942, in denen die Käufer die Verpflichtung zu monatlichen Einzahlungen in die Pflasterkasse in Höhe von 3 RM übernahmen (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seiten 261, 301, 306, 312, 315, 410, 322, 326) und in einem Schreiben aus dem Jahr 1938 erklärte der Bürgermeister der Stadt Strausberg, ein Eigentümer eines Grundstücks in der xxx sei der Pflasterkasse angeschlossen und zahle monatlich 3 RM (Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 13).

    Schließlich liegen auch Quittungen vor, über Einzahlungen in die Pflasterkasse in den Jahren 1935, 1936, 1937, 1938, 1939, 1943 und 1945 (Beiakte 32 zu VG 3 K 462/09, Seite 373, 375, 378, 382; Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, Seite 18).

    Und zwar entweder durch Pflasterung oder durch Herstellung von Beton- oder Asphaltfahrbahnen (Vergleiche die Unterlagen in der Beiakte 28 zu VG 3 K 462/09, S. 94, 114 [117], 173, 219, 235, 248, 254, 270; Beiakte 30 zu VG 3 K 462/09, S. 86, 94 ff., 138, 217, 354, 369, 371, 379).

    Wir bemühen uns derzeitig, um auf den unbefestigten Straßen durch den Einsatz von Straßenhobeln eine Regulierung und Profilierung, noch in diesem Jahr vorzunehmen." (Beiakte 30 zu VG 3 K 462/09, Seite 241).

    So kam der Straßenhobel z.B. ... in der xxx, xxx, xxx, ... zum Einsatz." (Beiakte 30 zum Verfahren VG 3 K 462/09, Seite 330).

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